(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nordwesttore GmbH gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von den Bedingungen von der Nordwesttore GmbH abweichende
Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Nordwesttore GmbH
stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn die Nordwesttore GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Nordwesttore GmbH und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen worden sind, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern
iSd. § 310 I BGB.
§2 Angebot Angebotsunterlagen:
(1) Die Angebote von der Nordwesttore GmbH haben eine Gültigkeit von maximal sechs
Monaten ab Angebotsdatum. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die
bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Nordwesttore GmbH ist berechtigt, das in der
Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen entweder schriftlich oder
durch Auslieferung der Ware anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die
Nordwesttore GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen Zustimmung von der Nordwesttore GmbH.
§3 Preis und Zahlungsbedingungen:
(1) Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden
Mehrwertsteuer zur Zeit der Lieferung. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise,
Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt der Nordwesttore GmbH eine
Preisberichtigung vorbehalten, sofern zwischen dem Datum des Vertragsschlusses und dem
Liefertermin ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt. Ein vereinbarter Festpreis
ist unveränderlich.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise inklusive Verpackung, Fracht
zu dem vom Besteller angegebenen Lieferort, Porto- und Versicherungskosten.
Montagekosten sind nicht in den Preisen enthalten. Die Verpackung wird nicht
zurückgenommen. Die regelgerechte Entsorgung der Verpackungen übernimmt der Besteller.
(3) Der Besteller verpflichtet sich, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne
jeden Abzug die vertraglich vereinbarte Vergütung bar oder durch Überweisung auf das von
der Nordwesttore GmbH angegebene Konto zu leisten. Ist eine Scheckzahlung vereinbart, so
erfolgt diese lediglich erfüllungshalber. Lohnarbeiten, Reparaturrechnungen sowie
Ersatzteillieferungen sind sofort ohne jeden Abzug zu leisten.
(4) Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall
ist die Nordwesttore GmbH unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche berechtigt,
Verzugszinsen iHv. 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern, ohne dass es
einer Mahnung bedarf. Soweit die Nordwesttore GmbH einen höheren Verzugsschaden
nachweisen kann, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Das Recht des Bestellers,
den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen, bleibt unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit
des Bestellers erheblich gesunken ist, kann die Nordwesttore GmbH die weitere
Vertragsausführung einstellen, bis der Besteller seine Leistung vollständig bewirkt oder
eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach Wahl von der Nordwesttore
GmbH gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Besteller wiederholt und/oder erheblich mit
seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist.
(6) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Nordwesttore
GmbH anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
(7) Ansprüche von der Nordwesttore GmbH auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.
§4 Lieferung:
(1) Der Beginn der von der Nordwesttore GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung
aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, wie behördlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie der Leistung einer
vereinbarten Anzahlung voraus.
(2) Teillieferungen sind der Nordwesttore GmbH gestattet, soweit sie dem Besteller
zumutbar sind. Sie stellen ein selbständiges Geschäft dar und können gesondert
abgerechnet werden.
(3) Höhere Gewalt, Streiks, ungünstige Witterungsverhältnisse, nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung sowie sonstige Ereignisse, die zur Lieferverzögerung führen, ohne dass
die Nordwesttore GmbH dies zu vertreten hat, verlängern eine vereinbarte Lieferfrist um
die Dauer der Behinderung. Soweit aufgrund der vorgenannten Umstände die Lieferung oder
Teillieferung unmöglich wird, ist die Nordwesttore GmbH berechtigt, vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller wird unverzüglich von den Umständen und der
voraussichtlichen Dauer der Lieferverzögerung nach Satz 1 bzw. dem Rücktritt nach Satz 2
informiert. Gegenleistungen des Bestellers werden im Fall des Rücktritts unverzüglich
erstattet. Ein Schadensersatzanspruch entsteht dem Besteller hieraus nicht.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft vor Ablauf der Lieferfrist mitgeteilt
wurde.
(5) Bei Lieferverzug hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er
vom Vertrag zurücktreten kann.
(6) Soweit der Besteller nicht eine bestimmte Verpackung oder Versandart vorgeschrieben
hat, erfolgen diese im Ermessen von der Nordwesttore GmbH, wobei diese sich bemüht, die
wirtschaftlichste Lösung zu suchen. Ein Anspruch des Bestellers hierauf besteht nicht.
§5 Gefahrübergang - Annahmeverzug:
(1) Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt und in dem Maße auf den Besteller über, in dem das
Produkt oder Teile desselben an den Besteller übergeben werden. Sofern vereinbart ist,
dass die Nordwesttore GmbH das Produkt an eine von dem Besteller genannte Adresse
anliefert, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald das Produkt an der angegebenen
Adresse ordnungsgemäß entladen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Besteller, ein
Angestellter des Bestellers oder eine dritte Person die Ware in Empfang nimmt. Der
Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass an der angegebenen Lieferadresse geeignete
Entlade- und Lagermöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Lieferungen, in
denen Montage, Aufstellung oder sonstige Leistungen von der Nordwesttore GmbH übernommen
werden.
(2) Sofern ein Teil des Produktes aufgrund Annahmeverzugs des Bestellers nach
Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft nicht ausgeliefert werden kann,
erfüllt die Nordwesttore GmbH seine Leistungspflicht durch Einlagerung der Ware. In
diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, alle bei der Nordwesttore GmbH anfallenden
Kosten nach Übersendung der Rechnungen von der Nordwesttore GmbH zu übernehmen. Die
Nordwesttore GmbH wird den Besteller unmittelbar schriftlich über die Einlagerung der
Ware informieren. Gesetzliche Ersatzansprüche von der Nordwesttore GmbH bleiben hiervon
unberührt. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung des Produkts in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§6 Mängelhaftung:
(1) Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet die Nordwesttore GmbH unter
Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich der Abschnitte 6.8 und 7 - nur wenn der
Besteller die Nordwesttore GmbH im Fall von offensichtlichen Mängeln oder solchen, die
ohne eingehende Untersuchung hätten entdeckt werden können, innerhalb von acht (8)
Tagen, in allen anderen Fällen unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich informiert hat
und der Besteller die Anweisungen von der Nordwesttore GmbH in Bezug auf die
Inbetriebnahme, den Gebrauch und die Wartung des gelieferten Produkts befolgt hat. Die
Regelung des § 377 HGB bleibt für Kaufleute unberührt.
(2) Die Mängelhaftung von der Nordwesttore GmbH umfasst insbesondere nicht die normale
Abnutzung und solche Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art
ihrer beabsichtigten Verwendung einem natürlichem Verschleiß bzw. Verbrauch unterliegen
sowie Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter
Montage oder Inbetriebsetzung, ungeeignetem Zubehör, mangelhafter Bauarbeiten oder
Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, der Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel,
elektrochemischer oder elektronischer Einflüsse. Die Gewährleistungspflicht von der
Nordwesttore GmbH gilt in dem unter § 6 angegebenen Umfang unter Ausschluss sämtlicher
anderer Gewährleistungspflichten, gleichgültig ob mündlich, schriftlich, ausdrücklich,
konkludent oder gesetzlich.
(3) Die Wahl, ob Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet wird, obliegt
der Nordwesttore GmbH. Der Besteller hat der Nordwesttore GmbH die aus ihrer Sicht
erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme der notwendigen Nachbesserungen bzw.
Ersatzlieferungen zu geben; anderenfalls ist die Nordwesttore GmbH von jeglicher Haftung
für daraus entstehende Folgen befreit.
(4) Der Besteller ist für die Kosten des Rücktransports zu der Nordwesttore GmbH und der
Transportversicherung (in Höhe des vollen Produktwertes) verantwortlich. Von den durch
die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten der Nacherfüllung trägt die
Nordwesttore GmbH - soweit sich die Geltendmachung des Mangels als berechtigt
herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes ab Werk.
Mehrkosten der Nachbesserung, die sich aus der Verbringung des Liefergegenstandes ins
Ausland oder der dort stattfindenden Installation ergeben, wie z.B. zusätzliche
Transport- oder Reisekosten, gehen zu Lasten des Bestellers. Ansprüche für Folgeschäden,
z.B. entgangener Gewinn, Fertigungsunterbrechungen oder Produktionsausfall sind
ausgeschlossen.
(5) Im Wege der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum von der Nordwesttore GmbH.
(6) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hat der Besteller das Recht zum Rücktritt
vom Vertrag, wenn die Nordwesttore GmbH - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
der mangelbehafteten Ware fruchtlos verstreichen lässt. Liegt lediglich ein
unerheblicher Mangel vor, welcher sich nicht auf den wirtschaftlichen Betrieb der Ware
auswirkt, hat der Besteller alleine das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises. In allen
anderen Fällen ist das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Schadensersatz
ausgeschlossen.
(7) Im Fall von Änderungen des Produkts, die ohne vorherige Zustimmung von der
Nordwesttore GmbH vorgenommen wurden, besteht keine Haftung von der Nordwesttore GmbH
für daraus entstehende nachteilige Folgen. Gleiches gilt für den Fall, dass der
Besteller oder ein Dritter den Liefergegenstand unsachgemäß oder entgegen den
Anweisungen von der Nordwesttore GmbH repariert oder verändert.
(8) Alle Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren innerhalb
von 24 Monaten vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. Dieser Zeitraum beginnt für
reparierte oder ersetzte Teile mit Lieferung des reparierten oder ersetzten Teils.
§7 Haftung:
(1) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von der Nordwesttore GmbH infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen insbesondere irreführender Anleitung für Installation, Bedienung
und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden
kann, so gelten unter Ausschluss jeglicher weiteren Ansprüche des Bestellers die
Regelungen des § 6, wie auch des nachfolgenden Absatzes (2). Für Schäden, die auftreten
können, wenn und soweit der Käufer den Anweisungen und Warnungen von der Nordwesttore
GmbH nicht Folge geleistet hat, ist die Nordwesttore GmbH nicht verantwortlich. Der
Besteller erklärt sich damit einverstanden, der Nordwesttore GmbH von allen hieraus
möglicherweise resultierenden Forderungen, Haftungsfällen und Schadensersatzansprüchen
freizuhalten.
(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind und nicht von der
Gewährleistungspflicht von der Nordwesttore GmbH nach § 6 umfasst sind, haftet die
Nordwesttore GmbH aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei:
(i) Vorsatz;
(ii) grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter von der Nordwesttore
GmbH;
(iii) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
(iv) Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde;
(v) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Nordwesttore GmbH
auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
(3) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§8 Eigentumsvorbehalt:
(1) Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bei der Nordwesttore GmbH bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem
Besteller vorbehalten.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, das Produkt pfleglich zu behandeln; insbesondere ist
er verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
(3) Eine Verbringung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Nordwesttore GmbH gestattet.
(4) Die Nordwesttore GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung der Pflicht gemäß vorstehender
Ziffern 2 und 3 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.
(5) Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines
ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterveräußern. Die Weiterveräußerung darf jedoch nur
unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts für den Besteller geschehen. Er tritt der
Nordwesttore GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die
ihm durch Weiterveräußerung an den Dritten erwachsen. Diese Abtretung wird hiermit
angenommen. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderungen
ermächtigt. Die Nordwesttore GmbH behält sich vor, die Einziehungsermächtigung zu
widerrufen und die ausstehenden Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Nordwesttore GmbH nicht ordnungsgemäß
nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
stellt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet,
der Nordwesttore GmbH die zur Geltendmachung erforderlichen Daten (Anschrift des
Drittkunden, Rechnungsnummer, Forderungshöhe, etc.) mitzuteilen, die erforderlichen
Unterlagen zu übergeben und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben. Die Nordwesttore
GmbH ist seinerseits berechtigt, die Abtretung dem Dritten anzuzeigen.
(6) Eine etwaige Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im
Auftrag von der Nordwesttore GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht
der Nordwesttore GmbH gehören, so erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im
Verhältnis zum Wert der von der Nordwesttore GmbH gelieferten Ware zu den sonstigen
verarbeiteten Gegenständen. Der Besteller tritt weiterhin auch jene Forderungen an die
Nordwesttore GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen Dritte erwachsen.
(7) Übersteigt der Wert der für die Nordwesttore GmbH bestehenden Sicherheiten ihre
Forderungen um mehr als 10 %, so ist die Nordwesttore GmbH auf Verlangen des Bestellers
oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen
nach Wahl von der Nordwesttore GmbH verpflichtet.
§9 Schlussbestimmungen:
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts
(CISG).
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz
von ROMA Erfüllungsort.
(3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von der Nordwesttore GmbH. Die für
den Geschäftssitz von der Nordwesttore GmbH zuständigen Gerichte gelten auch dann als
zuständig, wenn ein Vertragsteil keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat, ein Vertragsteil nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Die Nordwesttore
GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu
verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.