Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§1 Geltungsbereich:

  • (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nordwesttore GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Bedingungen von der Nordwesttore GmbH abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Nordwesttore GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Nordwesttore GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  • (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Nordwesttore GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen worden sind, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  • (3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern iSd. § 310 I BGB.

§2 Angebot Angebotsunterlagen:

  • (1) Die Angebote von der Nordwesttore GmbH haben eine Gültigkeit von maximal sechs Monaten ab Angebotsdatum. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Nordwesttore GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware anzunehmen.
  • (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Nordwesttore GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen Zustimmung von der Nordwesttore GmbH.

§3 Preis und Zahlungsbedingungen:

  • (1) Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zur Zeit der Lieferung. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt der Nordwesttore GmbH eine Preisberichtigung vorbehalten, sofern zwischen dem Datum des Vertragsschlusses und dem Liefertermin ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt. Ein vereinbarter Festpreis ist unveränderlich.
  • (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise inklusive Verpackung, Fracht zu dem vom Besteller angegebenen Lieferort, Porto- und Versicherungskosten. Montagekosten sind nicht in den Preisen enthalten. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Die regelgerechte Entsorgung der Verpackungen übernimmt der Besteller.
  • (3) Der Besteller verpflichtet sich, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug die vertraglich vereinbarte Vergütung bar oder durch Überweisung auf das von der Nordwesttore GmbH angegebene Konto zu leisten. Ist eine Scheckzahlung vereinbart, so erfolgt diese lediglich erfüllungshalber. Lohnarbeiten, Reparaturrechnungen sowie Ersatzteillieferungen sind sofort ohne jeden Abzug zu leisten.
  • (4) Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall ist die Nordwesttore GmbH unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen iHv. 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Soweit die Nordwesttore GmbH einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Das Recht des Bestellers, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen, bleibt unberührt.
  • (5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bestellers erheblich gesunken ist, kann die Nordwesttore GmbH die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Besteller seine Leistung vollständig bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach Wahl von der Nordwesttore GmbH gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Besteller wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist.
  • (6) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Nordwesttore GmbH anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
  • (7) Ansprüche von der Nordwesttore GmbH auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.

§4 Lieferung:

  • (1) Der Beginn der von der Nordwesttore GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, wie behördlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie der Leistung einer vereinbarten Anzahlung voraus.
  • (2) Teillieferungen sind der Nordwesttore GmbH gestattet, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Sie stellen ein selbständiges Geschäft dar und können gesondert abgerechnet werden.
  • (3) Höhere Gewalt, Streiks, ungünstige Witterungsverhältnisse, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung sowie sonstige Ereignisse, die zur Lieferverzögerung führen, ohne dass die Nordwesttore GmbH dies zu vertreten hat, verlängern eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Soweit aufgrund der vorgenannten Umstände die Lieferung oder Teillieferung unmöglich wird, ist die Nordwesttore GmbH berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller wird unverzüglich von den Umständen und der voraussichtlichen Dauer der Lieferverzögerung nach Satz 1 bzw. dem Rücktritt nach Satz 2 informiert. Gegenleistungen des Bestellers werden im Fall des Rücktritts unverzüglich erstattet. Ein Schadensersatzanspruch entsteht dem Besteller hieraus nicht.
  • (4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft vor Ablauf der Lieferfrist mitgeteilt wurde.
  • (5) Bei Lieferverzug hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann.
  • (6) Soweit der Besteller nicht eine bestimmte Verpackung oder Versandart vorgeschrieben hat, erfolgen diese im Ermessen von der Nordwesttore GmbH, wobei diese sich bemüht, die wirtschaftlichste Lösung zu suchen. Ein Anspruch des Bestellers hierauf besteht nicht.

§5 Gefahrübergang - Annahmeverzug:

  • (1) Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt und in dem Maße auf den Besteller über, in dem das Produkt oder Teile desselben an den Besteller übergeben werden. Sofern vereinbart ist, dass die Nordwesttore GmbH das Produkt an eine von dem Besteller genannte Adresse anliefert, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald das Produkt an der angegebenen Adresse ordnungsgemäß entladen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Besteller, ein Angestellter des Bestellers oder eine dritte Person die Ware in Empfang nimmt. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass an der angegebenen Lieferadresse geeignete Entlade- und Lagermöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Lieferungen, in denen Montage, Aufstellung oder sonstige Leistungen von der Nordwesttore GmbH übernommen werden.
  • (2) Sofern ein Teil des Produktes aufgrund Annahmeverzugs des Bestellers nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft nicht ausgeliefert werden kann, erfüllt die Nordwesttore GmbH seine Leistungspflicht durch Einlagerung der Ware. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, alle bei der Nordwesttore GmbH anfallenden Kosten nach Übersendung der Rechnungen von der Nordwesttore GmbH zu übernehmen. Die Nordwesttore GmbH wird den Besteller unmittelbar schriftlich über die Einlagerung der Ware informieren. Gesetzliche Ersatzansprüche von der Nordwesttore GmbH bleiben hiervon unberührt. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produkts in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§6 Mängelhaftung:

  • (1) Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet die Nordwesttore GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich der Abschnitte 6.8 und 7 - nur wenn der Besteller die Nordwesttore GmbH im Fall von offensichtlichen Mängeln oder solchen, die ohne eingehende Untersuchung hätten entdeckt werden können, innerhalb von acht (8) Tagen, in allen anderen Fällen unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich informiert hat und der Besteller die Anweisungen von der Nordwesttore GmbH in Bezug auf die Inbetriebnahme, den Gebrauch und die Wartung des gelieferten Produkts befolgt hat. Die Regelung des § 377 HGB bleibt für Kaufleute unberührt.
  • (2) Die Mängelhaftung von der Nordwesttore GmbH umfasst insbesondere nicht die normale Abnutzung und solche Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer beabsichtigten Verwendung einem natürlichem Verschleiß bzw. Verbrauch unterliegen sowie Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, ungeeignetem Zubehör, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, der Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemischer oder elektronischer Einflüsse. Die Gewährleistungspflicht von der Nordwesttore GmbH gilt in dem unter § 6 angegebenen Umfang unter Ausschluss sämtlicher anderer Gewährleistungspflichten, gleichgültig ob mündlich, schriftlich, ausdrücklich, konkludent oder gesetzlich.
  • (3) Die Wahl, ob Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet wird, obliegt der Nordwesttore GmbH. Der Besteller hat der Nordwesttore GmbH die aus ihrer Sicht erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme der notwendigen Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen zu geben; anderenfalls ist die Nordwesttore GmbH von jeglicher Haftung für daraus entstehende Folgen befreit.
  • (4) Der Besteller ist für die Kosten des Rücktransports zu der Nordwesttore GmbH und der Transportversicherung (in Höhe des vollen Produktwertes) verantwortlich. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten der Nacherfüllung trägt die Nordwesttore GmbH - soweit sich die Geltendmachung des Mangels als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes ab Werk. Mehrkosten der Nachbesserung, die sich aus der Verbringung des Liefergegenstandes ins Ausland oder der dort stattfindenden Installation ergeben, wie z.B. zusätzliche Transport- oder Reisekosten, gehen zu Lasten des Bestellers. Ansprüche für Folgeschäden, z.B. entgangener Gewinn, Fertigungsunterbrechungen oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen.
  • (5) Im Wege der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum von der Nordwesttore GmbH.
  • (6) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hat der Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Nordwesttore GmbH - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung der mangelbehafteten Ware fruchtlos verstreichen lässt. Liegt lediglich ein unerheblicher Mangel vor, welcher sich nicht auf den wirtschaftlichen Betrieb der Ware auswirkt, hat der Besteller alleine das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises. In allen anderen Fällen ist das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Schadensersatz ausgeschlossen.
  • (7) Im Fall von Änderungen des Produkts, die ohne vorherige Zustimmung von der Nordwesttore GmbH vorgenommen wurden, besteht keine Haftung von der Nordwesttore GmbH für daraus entstehende nachteilige Folgen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Besteller oder ein Dritter den Liefergegenstand unsachgemäß oder entgegen den Anweisungen von der Nordwesttore GmbH repariert oder verändert.
  • (8) Alle Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren innerhalb von 24 Monaten vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. Dieser Zeitraum beginnt für reparierte oder ersetzte Teile mit Lieferung des reparierten oder ersetzten Teils.

§7 Haftung:

  • (1) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von der Nordwesttore GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere irreführender Anleitung für Installation, Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss jeglicher weiteren Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 6, wie auch des nachfolgenden Absatzes (2). Für Schäden, die auftreten können, wenn und soweit der Käufer den Anweisungen und Warnungen von der Nordwesttore GmbH nicht Folge geleistet hat, ist die Nordwesttore GmbH nicht verantwortlich. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, der Nordwesttore GmbH von allen hieraus möglicherweise resultierenden Forderungen, Haftungsfällen und Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
  • (2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind und nicht von der Gewährleistungspflicht von der Nordwesttore GmbH nach § 6 umfasst sind, haftet die Nordwesttore GmbH aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei:
  • (i) Vorsatz;
  • (ii) grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter von der Nordwesttore GmbH;
  • (iii) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
  • (iv) Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde;
  • (v) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird.
  • Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Nordwesttore GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  • (3) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§8 Eigentumsvorbehalt:

  • (1) Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bei der Nordwesttore GmbH bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vorbehalten.
  • (2) Der Besteller ist verpflichtet, das Produkt pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • (3) Eine Verbringung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Nordwesttore GmbH gestattet.
  • (4) Die Nordwesttore GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung der Pflicht gemäß vorstehender Ziffern 2 und 3 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.
  • (5) Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterveräußern. Die Weiterveräußerung darf jedoch nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts für den Besteller geschehen. Er tritt der Nordwesttore GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung an den Dritten erwachsen. Diese Abtretung wird hiermit angenommen. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Nordwesttore GmbH behält sich vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die ausstehenden Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Nordwesttore GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, der Nordwesttore GmbH die zur Geltendmachung erforderlichen Daten (Anschrift des Drittkunden, Rechnungsnummer, Forderungshöhe, etc.) mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben. Die Nordwesttore GmbH ist seinerseits berechtigt, die Abtretung dem Dritten anzuzeigen.
  • (6) Eine etwaige Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von der Nordwesttore GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht der Nordwesttore GmbH gehören, so erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der Nordwesttore GmbH gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Der Besteller tritt weiterhin auch jene Forderungen an die Nordwesttore GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.
  • (7) Übersteigt der Wert der für die Nordwesttore GmbH bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 10 %, so ist die Nordwesttore GmbH auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von der Nordwesttore GmbH verpflichtet.

§9 Schlussbestimmungen:

  • (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
  • (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von ROMA Erfüllungsort.
  • (3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von der Nordwesttore GmbH. Die für den Geschäftssitz von der Nordwesttore GmbH zuständigen Gerichte gelten auch dann als zuständig, wenn ein Vertragsteil keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ein Vertragsteil nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Die Nordwesttore GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  • (4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.